Richtlinie für den sicheren Betrieb von Schranken
Kein Bestandsschutz - Sicherheit geht vor
Kraftbetätigte Türen, Tore und Schranken beinhalten grundsätzlich ein gewisses Gefährdungspotential für Fahrzeuge, aber auch Personen. Bei Schrankenanlagen, bei denen nicht 100% Personenverkehr ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzliche Maßnahmen zur Absicherung der Schranken vorgenommen werden. Die zugrunde liegende Norm ist hierbei die DIN EN 13241 und DIN EN 12453 - in Sicherheitsfragen gibt es übrigens keinen Bestandsschutz - d.h. auch Ihre ältere elektrische Schranke muss die Norm erfüllen!
- Installation von Sicherheitslichtschranken oder unserem Laserscanner zum grundsätzlichen Verhindern der Schließbewegung bei sich im Gefahrenbereich aufhaltenden Personen
- Zusätzlich muss im Falle einer Kollision des Schrankenbaums mit anderen Objekten eine bestimmte maximale Aufschlagkraft eingehalten werden
Einzuhaltende Betriebskräfte an der Schranke
Beispielmessung Magnetic Access Aufschlagkräfte
Nebenstehend finden Sie ein Beispieldiagramm einer Aufschlagkräftemessung an einer unserer Magnetic Access Schranken. Solche Diagramme stellen wir unseren Wartungskunden grundsätzlich zur Verfügung.
Der grüne Bereich stellt die erlaubten Maximalwerte dar. Die dynamische Kraft darf maximal 400 N (für einen Zeitraum von 0,75 Sekunden), die statische Kraft maximal 150 N (für maximal 5 Sekunden) betragen. Nach 5 Sekunden darf die Kraft lediglich 25 N betragen. Dies ist nur mit einer Reversierung bzw. Aufschlagerkennung abbildbar. Bei einer Magnetic.Access Schranke erfolgt die Aufschlagerkennung sehr zuverlässig und schnell, im Diagramm ist die geringe Kraft sowie die schnelle Reaktion deutlich erkennbar.
Prüfpflicht der elektrischen Schranke
Kraftbetätigte Schranken an Arbeitsstätten müssen nach den Vorgaben des Herstellers zu folgende Zeitpunkten auf ihren sicheren Zustand überprüft werden:
- Vor der ersten Inbetriebnahme
- nach wesentlichen Änderungen
- wiederkehrend sachgerecht (mindestens jährlich durch Sachkundigen)
Wiederkehrende Prüfung von Schranken nach ASR 1.7 (gewerblich)
Die ASR A1.7 Technische Regel für Arbeitsstätten "Türen und Tore" schreibt eine Überprüfung durch einen Sachkundigen mindestens einmal im Jahr vor. Die Ergebnisse dieser sicherheitstechnischen Prüfung (inkl. Aufschlagkräftemessung) sind im Prüfprotokoll der Schranke einzutragen und vor Ort an der Arbeitsstätte zu hinterlegen.
Folge nicht geprüfter Schrankenanlagen
Der Betreiber (gewerblich und nicht gewerblich) haftet im Zuge seiner Verkehrssicherungspflicht bei unterlassener Prüfung der Anlagen sowohl für Personen- als auch Sachschäden im vollen Umfang. Die Unterlassung der Prüfung kann dabei als grobe Fahrlässigkeit gewertet werden. Die Regulierung der Schäden durch die Versicherung kann dann dementsprechend abgelehnt werden. Zudem kann es ja nach Unfallschwere auch zu entsprechenden Sanktionen seitens der Gewerbeaufsicht,Arbeitsschutzbehörden oder der Berufsgenossenschaften kommen.
Wartungsvertrag Schranken
Gerne nehmen wir Ihnen die Verpflichtung der Prüfung für Ihre Anlage ab. Im Zuge eines Wartungsvertrages kümmern wir uns um die Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen, die Messung der Aufschlagkräfte und Überprüfung der sicherheitstechnischen Anlagen. Folgende Vorteile haben Sie als unser Wartungskunde:
- Wir kümmern uns um die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für die Sicherheitsüberprüfung
- Bevorzugte Behandlung bei Terminvereinbarungen für Reparaturen und Service für Kunden mit Wartungsvertrag
- Kostenlose technische Hotline während unserer Geschäftszeiten (Mo-Fr von 09:00 bis 17:00 Uhr).
- Werterhalt Ihrer Anlage (eventuelle Schäden werden frühzeitig erkannt und können meist kostengünstiger behoben werden)
Fragen Sie einfach an - sie erreichen uns per Telefon unter der 06181 70907-0 oder per Email unter der info@preiser-technik.de. Gerne erstellen wir Ihnen ein Angebot für die Wartung Ihrer Schrankenanlage.