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Allgemeine Geschäftsbedingungen - Preiser Technik

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Agb) für Lieferungen und Leistungen der Firma Dipl.Ing.Preiser MRT oHG mit Sitz in Bruchköbel bei Frankfurt am Main

Impressumsangaben:
Dipl.Ing. Preiser MRT OHG
Fritz-Schubert-Ring 69
63486 Bruchköbel
Tel.: +49-(0)6181 709070
Fax: +49-(0)6181 70907-77
Email:  info@preiser-technik.de 
Homepage:  http://www.preiser-technik.de 
Handelsregister AG Hanau  41 HRA 4748
GF: Dipl.Ing.Friedrich Preiser / Dipl.Ing.Richard Preiser
Ust ID - Nr.: DE257698351
Allgemeine Geschäftsbedingungen / Lieferbedingungen
  1. Lieferbedingungen

     

    I.Umfang und Lieferpflicht                            

    1. Für den Umfang der Lieferung ist das beidseitige schriftliche Anerkenntnis maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
    2. Schutzvorrichtungen werden nur insoweit mitgeliefert, als dies im einzelnen ausdrücklich vereinbart ist .
    3. Für alle Lieferungen und Leistungen gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektroniker, soweit sie hierfür in Betracht kommen. Sonstige Leistungen werden entsprechend dem Stand der Technik erbracht. Steuerungen und Leistungen für kraftbetriebene Fenster und Türen werden entsprechend den geltenden Vorschriften der Berufsgenossenschaften erstellt, es sei denn, es ist ausdrücklich anders vereinbart. Sollen für die Lieferungen besondere Bedingungen erfüllt werden (z.B. EX-Schutz, Teilespezifikation nach MIL oder ähnliches), so muß dies ausdrücklich schriftlich vereinbart werden. Die Inbetriebnahme von Anlagen bzw. Geräten ist nur dann im Preis enthalten, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Eventuell vom Besteller oder behördlich vorgeschriebene Abnahmen durch den TüV, Bauämter oder sonstige Stellen sind nur dann im Preis enthalten, wenn dies bei der Bestellung ausdrücklich vereinbart ist. Die Kosten dafür trägt der Besteller.
    4. Beim Einbau von Anlagen, Geräten und Steuerungen ist vom Besteller darauf zu achten, daß sie unter den dafür vorgesehenen Betriebsbedingungen eingesetzt werden. Z.B. müssen elektronische Steuerungen in warmer Umgebung durch Klimageräte zusätzlich gekühlt werden. Offene Geräte (z.B. IP20) dürfen nicht in staubhaltiger oder feuchter Umgebung betrieben werden. Empfindliche Datenverarbeitungsanlagen und Steuerungen müssen mit einer störungsfreien Netzspannung versorgt werden. Relais und Schützsteuerungen müssen während staubigen Bauarbeiten zusätzlich vor dem Eindringen von Putz und Staub geschützt werden. Bei der Bestellung von Fernsteuerungen und Funkgeräten können sich Störungen durch andere Anlagen ergeben. Bei Induktionsschleifengeräten können verborgene Eisenteile die Betriebsbedingungen bis zur Nichtfunktion verändern. Werden solche Bedingungen vom Besteller nicht beachtet oder wird der Lieferer auf diese nicht ausdrücklich hingewiesen oder hat der Lieferer solche Einwirkungen nicht zu vertreten, so sind die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten zur Beseitigung von Störungen oder für Änderungen vom Besteller zu tragen.
    5. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichts- angaben sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
    6. Die zur Bearbeitung von Aufträgen notwendigen Kunden und Auftragsdaten werden gemäß §33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) in elektronischen Datenverar-beitungsanlagen gespeichert. Dabei werden die Datenschutzbedingungen beachtet.
    7. Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.

     

    II.Preise und Angebote

    1. Preise
    2. Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk zuzüglich der notwendigen Verpackung.
    3. Wenn nicht ausdrücklich anders angegeben, werden alle Preise bei Angeboten und Lieferungen/Rechnungen in EUR angegeben. Auf die Preise wird die gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer gerechnet.
    4. Angebote
    5. Angebote gelten nur für die auf dem Angebot angegebene Bindefrist. Ist keine Bindefrist angegeben, gelten sie längstens 30 Tage ab dem Datum der Ausstellung.
    6. Die Angebote für die Lieferung von Waren und Dienstleistungen sind freibleibend. D.h., ein Vertrag zwischen Anbieter und Besteller kommt erst dann zustande, wenn die Bestellung vom Anbieter schriftlich bestätigt worden ist.
    7. Enthalten die Angebote Teile, deren Einkaufspreis sich mit dem Tageswert von Edelmetallen ändern kann, so ist der Lieferer vor der schriftlichen Bestellannahme berechtigt, den Verkaufspreis entsprechend zu ändern. Er darf solche Änderungen jedoch nur vornehmen, wenn sich der entsprechende Edelmetallpreis um mehr als 10 % gegenüber dem Preis am Tage der Angebotsabgabe geändert hat. Ergibt sich hierbei eine Erhöhung von mehr als 5% des Auftragswertes, ist der Besteller berechtigt, innerhalb 14 Tagen von seiner Bestellung schriftlich zurückzutreten.
    8. Wenn sich aus beim Besteller liegenden Gründen die Lieferzeit verzögert, können wir auch bei bindenden Preisabsprachen die Preise für die Lieferung angemessen erhöhen, wenn sich durch die Verzögerung inzwischen eine Änderung der Kostenfaktoren - insbesondere Lohn- und Materialkosten - ergeben hat.

     

    III.Eigentumsvorbehalt

    Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Vorher ist Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt, und Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinen Kunden Bezahlung erhält. Etwaige Kosten von Interventionen trägt der Besteller. Ergänzend gilt hier die "Ergänzungsklausel" zum Erweiterten Eigentumsvorbehalt vom ZVIE, die auf gesondertem Blatt beigefügt ist.

     

    IV.Zahlungsbedingungen u. Rücktritt

    1. Die Zahlungen sind zu leisten bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers. Nachlässe, Skonti, Sicherheitseinbehalte oder ähnliches müssen vorher schriftlich vereinbart werden.
    2. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelchen vom Lieferer nicht anerkannter Gegenansprüche des

    Bestellers ist nicht statthaft; ebensowenig die Aufrechnung mit solchen. Die Bestimmung IX,Ziff.2, Satz 2 bleibt

    hiervon unberührt .

    1. Kommt der Besteller bei Zahlungen gegenüber vereinbarten Zahlungsfristen in Rück-stand, kann der Lieferer die sofortige

        Begleichung aller noch offenen Forderungen verlangen.

    1. Der Abzug vereinbarter Skonti ist nur zulässig, wenn keine älteren offenen Forderungen mehr bestehen.
    2. Reparaturarbeiten nach Abschnitt X. sind Handwerksleistungen und als solche inklusiv in dem verwendeten Material sofort netto zahlbar, bei unbarer Zahlung jedoch spätestens innerhalb 10 Tagen. Hierauf können Skonti auch durch Sondervereinbarungen in keinem Falle eingeräumt werden.

    6.Tritt der Besteller vom Vertrag zurück ( Abbestellung) , ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt und die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Besteller zu vertreten sind, so ist der Besteller verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Kosten zu zahlen. Als ersparte Kosten werden 60 % angesetzt, es sei denn wir weisen nach, dass die ersparten Kosten geringer als 60 % sind.

     

    V.Lieferfrist und Lieferung

    1. Die Lieferfrist beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstige Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.
    2. Die Lieferfrist gilt als eingehalten:
    3. a) Bei Lieferungen ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik innerhalb der vereinbarten Lieferfrist verlassen hat. Falls die Ablieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Lieferfrist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Lieferfrist.
    4. b) Bei Lieferung mit Aufstellung, sobald die Aufstellung der Anlagen innerhalb der vereinbarten Lieferfrist erfolgt ist.
    5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferfrist nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder Aussperrung bei den für die Ausführung des Auftrages in Frage kommenden Betrieborganen des Lieferers, Ausschußwerden eines wichtigen Arbeitsstückes oder auf sonstige nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen vom Lieferer nicht zu vertretenden Umständen zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten angemessenen Nachfrist bleibt unberührt.
    6. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von 0.5 v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v.H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
    7. Bei von uns zu vertretendem eigenem Verzug einer Teilleistung oder der gesamten Leistung, sind wir zu Schadenersatz wegen der Verzögerung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Der Schadenersatz ist auch dann auf höchstens 5 v.H. des Wertes des bis dahin nicht erbrachten Leistungsanteiles begrenzt.

     

    1. Gefahrübergang

    Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist:

    1. a) Bei Lieferung ohne Aufstellung, wenn die betriebsbereite Sendung die Fabrik verlassen hat. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wir die Sendung gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
    2. b) Bei Lieferung mit Aufstellung am Tag der Übernahme in eigenen Betrieb bzw. nach Montage am vereinbarten Montageort. Bei mehrtägiger Aufstellung gilt dies auch für Teile von Anlagen, die für sich allein noch nicht funktionsfähig sind. Soweit ein Probebetrieb bzw. eine Abnahme vereinbart ist, nach einwandfreiem Probebetrieb der jeweiligen Teilanlage bzw. am Ende der Aufstellung der Gesamtanlage. Ist der Probebetrieb ohne Schuld des Lieferers nicht sofort am Ende der Aufstellung möglich, geht die Gefahr sofort über.
    3. c) Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Besteller verzögert wird, so geht in beiden Fällen vom Tage der Versandbereitschaft an die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Besteller über; jedoch ist der Lieferant verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die von ihm verlangten Versicherungen zu bewirken.

     

    VII. Aufstellung

    Für jede Art von Aufstellung/Montage gelten folgende Bestimmungen:

    1. a) Der Besteller hat folgendes auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich als Leistung des Lieferers vereinbart sind:
    2. Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, Schlosser und sonstige Facharbeiter für die vom Lieferer erforderlich erachtete Zeit.
    3. alle Erd-, Bettungs-, Bau- und Gerüstarbeiten einschließlich der dazu benötigten Baustoffe.
    4. die zur Aufstellung und Inbetriebsetzung erforderlichen Vorrichtungen wie Hebezeuge, Feldschmieden sowie die erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe, Kühlwasser, usw.
    5. Heizung,Beleuchtung und Betriebskraft einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Baustelle bzw.Montagestelle.
    6. für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Materialien, Werkzeuge, genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume sowie für die Leute des Lieferers angemessene Arbeits und Aufenthaltsräume.
    7. bei der Montage von Leitungen und Geräten- bzw. Anlageteilen und Anlagen an Bauwerksteilen , muß der Besteller den Aufsteller ohne weitere Aufforderung auf den Verlauf von verdeckten Leitungen und Rohren aufklären . Die Lage ist durch Einzeichnen oder Pläne zu belegen. Erfolgt kein Hinweis, kann der Aufsteller davon ausgehen , daß im vorgesehenen Befestigungsbereich nicht mit solchen Einschränkungen zu rechnen ist.
    8. b) Vor Beginn der Aufstellung müssen die für die Aufnahme der Aufstellungsarbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer-, Elektro- und a. Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaus so weit fortgeschritten sein, daß die Aufstellung sofort nach Ankunft der Aufsteller begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Auch müssen die Anfuhr und Transportwege für normale Personenkraftwagen mit Anhänger zugänglich sein.
    9. c) Verzögert sich die Aufstellung oder Inbetriebnahme durch Umstände auf der Baustelle ohne Verschulden des Lieferers,so hat der Besteller alle Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen der Aufsteller zu tragen.
    10. d) Den Aufstellern ist vom Besteller die Arbeitszeit und die Anfahrtzeit nach besten Wissen täglich zu bescheinigen.Der Besteller ist ferner verpflichtet,den Aufstellern eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung unverzüglich auszuhändigen.
    11. e) Der Lieferer haftet nur für ordnungsgemäße Handhabung und Aufstellung der Liefergegenstände;er haftet nicht für die Arbeiten seiner Aufsteller und sonstigen Erfüllungsgehilfen,soweit die Arbeiten nicht mit der Lieferung und Aufstellung zusammenhängen oder soweit dieselben vom Besteller veranlaßt sind.
    12. f) Die Beiträge, die für die bei der Aufstellung beschäftigte Aufsteller, Hilfsarbeiter und Arbeiter den Krankenkassen, Berufsgenossenschaften und sonstigen Versicherungs-trägern des öffentlichen Rechts gegenüber fällig werden,hat derjenige Vertragsteil zu entrichten,zu dessen Lasten die Löhne gehen.
    13. g) Die Mitarbeiter der Fa. Dipl. Ing. Preiser sind bei der Berufsgenossenschaft für Feinmech.u.Elektrotechnik in Köln unter der Versicherungsnummer 588 388 1000 versichert.
    14. h) Die Reinigung der Baustelle und das Entfernen eventuell demontierter Altteile muß vom Besteller veranlasst und bezahlt werden.

     

    VIII.Entgegennahme

    1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Fehler aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
    2. Teillieferungen sind zulässig.
    3. Werden Lieferungen oder Teillieferungen vom Besteller nicht angenommen, so hat dieser die Mehrkosten zu tragen.

     

    IX.Haftung für Mängel

    Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche gegen ihn sowie seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen wie folgt:

    1. Alle diejenigen Teile sind nach Wahl des Lieferers unentgeldlich auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen -ohne Rücksicht auf Betriebsdauer -vom Tage des Gefahrüberganges angerechnet "nachweisbar" in Folge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Für gewerbliche Abnehmer gilt eine Frist von 6 Monaten für private Endverbraucher die gesetzliche Gewährleistung.
    2. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten, wenn nicht eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel herrschen kann. Jedoch dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Mangel steht.
    3. Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Änderungen sowie zur Lieferung von Ersatzmaschinen oder Ersatzteilen hat der Besteller dem Lieferer die angemessene Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
    4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, so kann der Besteller das Recht der Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über das Ausmaß der Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen. Die Wandlung kann vom Besteller nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Mangel wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet wird.
    5. Erkennt der Lieferer rechtzeitig erhobene Mängelrügen nicht an, so verjährt das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, in allen Fällen vom Zeitpunkt der rechtzeitigen Rüge an, innerhalb der gesetzl. Gewährleistungsfristen. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren. Bei Privatkunden / privaten Endverbrauchern gelten die gesetzlich Fristen.
    6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes und chemischer, elektrochemischer, elektrischer Einflüsse ohne Verschulden des Lieferers entstehen.
    7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß oder ohne vorherige Genehmigung des Lieferers vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
    8. Treten an Anlagen Störungen , die nicht durch die Anlage selbst verursacht werden , so müssen die dem Lieferer zur Feststellung des Fehlers entstehenden Kosten (z.B. die aufgewandten Arbeitszeiten vom Besteller ersetzt werden. Werden durch solche Einwirkungen auch Teile der gelieferten Anlage verändert oder beschädigt , so müssen auch die hier entstehenden Kosten dem Lieferer ersetzt werden.
    9. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungsarbeiten oder Lieferungen von Ersatzstücken erforderlich werden, nur für diejenigen Anlagenteile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
    10. Für Nachbesserungsarbeiten und Ersatzstücke haftet der Lieferer im gleichen Umfange wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, aber nur bis zum Ablauf für den ursprünglichen Liefergegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

    11.Für Erzeugnisse von Zulieferanten, soweit sie nicht in das Enderzeugnis eingehen, gelten die in den Lieferbedingungen der Zulieferanten für Mängel der Lieferung enthaltenen Bestimmungen.

    12.Bei von uns gelieferten Produkten, die per Fernzugriff über Netzwerk / Internet gewartet oder konfiguriert werden können, obliegt es dem Kunden einen Internetzugang für Störungsbehebungen / Konfigurationskorrekturen / Störungsanalysen oder ähnliches zur Verfügung zu stellen. Bei Versäumnis sind dadurch verursachte zusätzliche sonst nicht anfallende Zeiten und Kosten für die Anfahrt- und Abfahrt nach unserer Preisliste vom Kunden zu tragen.
    13. Wir haften ausdrücklich nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, dies gilt auch für entgangenen Gewinn und sonstige Vermögensschäden. Nichteinhaltung von Wartungs- und Bedienhinweisen führt zum Ausschluss der Ansprüche aus der Gewährleistung.

     

    X.Reparatur-Bedingungen

    Diese Sonderbedingungen gelten für Arbeiten Änderungen und Erweiterungen von gelieferten Anlagen, die nicht mehr unter die Gewährleistung fallen oder für Reparaturarbeiten oder Änderungs- und Ergänzungsarbeiten an Fremdanlagen oder Geräten.

    1. Gewährleistung im Umfange des Abschnittes IX. wird ausschließlich für solche Teile übernommen, die neu von uns geliefert sind. Werden solche Neuteile durch die vorhandene Altanlage beschädigt, erlischt die Gewährleistungspflicht.
    2. Sollen Fremdteile repariert werden, kann ein Kostenvoranschlag erstellt werden. Für den Kostenvoranschlag wird vor Ausarbeitung eine Vergütung festgesetzt. Als Mindestunkostenbeitrag werden jedoch EUR 35.--+ MwSt angesetzt. Die Bezahlung des Unkostenbeitrages entfällt bei Auftragserteilung zur Reparatur.
    3. Für die Abrechnung der bei Reparaturen anfallenden Kosten gilt unsere jeweils neueste Preisliste , in der die Stundensätze für die einzelnen Leistungen ( insbesondere Werkstatt-Stunden,Ing.-Stunden, Softwarestunden, Monteurstunden, Helfer-Stunden, km-Fahrstrecke, Isolationsmessung usw. ) aufgelistet sind. Fahrtzeiten werden als Arbeitszeiten abgerechnet.
    4. Der Auftraggeber für Reparaturen verpflichtet sich nach Ende der Reparatur - mindestens jedoch täglich – die Stundenzettel und Materialnachweise abzuzeichnen.

     

    XI.Sonderbedingungen für den Verkauf von Nutzungsrechten für Software

    1. Einweisung und Schulung für die Produkte erfolgt auf Wunsch durch den Lieferanten oder externe Schulungseinrichtungen gegen zusätzliche Berechnung.
    2. Der Besteller hat Anspruch auf Nachbesserungen an der Software innerhalb der Gewährleistungszeit (siehe Abschn.IX).
    3. Durch den Kauf erwirbt der Besteller lediglich ein einfaches Nutzungsrecht für den Einsatz auf einer Datenverarbeitungsanlage ( ein Nutzer ). Das Urheberrecht bleibt davon unberührt. Der Weiterverkauf des Nutzungsrechtes (mit allen Originalunterlagen) bedarf der Genehmigung durch den Lieferanten.
    4. Der Besteller ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, daß von den überlassene Programmen und sonstigen Unterlagen keine unerlaubten Vervielfältigungen angefertigt werden. Er haftet für wirtschaftliche und sonstige Schäden, die dem Lieferanten durch diese unerlaubten Handlungen entstehen.
    5. Als Vertragsstrafe für unerlaubte Handlungen entsprechend XI.4 wird mindestens der zehnfache Kaufpreis des Nutzungsrechtes vereinbart , es sei denn der Verkäufer weist einen höheren Schaden nach.
    6. Der Besteller erhält bei Erscheinen neuerer Softwareversionen die Möglichkeit, diese zu einem Vorzugspreis zu erwerben , soweit dies für dieses Softwareprodukt vorgesehen ist.
    7. Gegen eine jährliche Gebühr kann der Besteller einen Softwarewartungsvertrag abschließen, soweit dies für dieses Softwareprodukt vorgesehen ist:
    8. Für die Funktionsfähigkeit der Softwareprodukte auf bestimmten Hardwareprodukten , die von der Hardware abweichen , für die das Softwareprodukt bestellt wurde, kann keine Gewährleistung übernommen werden. Eine Rücknahme der Software kann in solchen Fällen nicht zugesichert werden.

     

    XII.Sonstige Schadensersatzansprüche,Rücktritt

    1. Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe:

    Ist die Unmöglichkeit der Leistung auf grobe Fahrlässigkeit des Lieferers zurückzuführen,so ist der Besteller berechtigt,vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen.Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, welcher wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Grobe Fahrlässigkeit eines Zulieferanten berechtigt den Besteller zu Schadensersatzansprüchen nur dann, wenn der Lieferer die erforderliche Sorgfalt bei der Überwachung des Zulieferanten vernachlässigt hat.

    1. Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von V,Ziff.3,Abs.1,die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirkt, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen,so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen,und zwar auch dann,wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
    2. Anderweitige Ansprüche des Bestellers gegen den Auftragnehmer,seine Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen,gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.
    3. Jegliche Haftung unsererseits für Schäden, die durch unsere Vertreter, Erfüllung- oder Verrichtungsgehilfen vor , bei oder nach Auftragsdurchführung verursacht werden, übernehmen wir nur im Rahmen und bis zur Höhe der von uns abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung .
    4. Werden irgendwelche Schadensansprüche durch den Einsatz von Zulieferteilen ausgelöst auch wenn diese beim Verkauf mit unserem Firmenzeichen versehen sind, so müssen Schadensansprüche in jedem Falle bei unserem Zulieferer geltend gemacht werden.
    5. Schadensersatzansprüche im Rahmen der Produkthaftung können nur geltend gemacht werden, wenn uns nachgewiesen wird , daß wir durch Nichtbeachtung von geltenden Vorschriften und technischen Regeln grob fahrlässig gehandelt haben oder beim Zukauf und Einsatz von Fremdprodukten nicht die notwendige und zumutbare Sorgfalt bei der Prüfung vor dem Einsatz dieser Teile angewandt haben.

     

    XIII.Gerichtsstand

    1. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten das für den Hauptsitz des Lieferers zuständige Gericht Hanau (ersatzweise auch Frankfurt ).
    2. Für die vertragliche Beziehung gilt deutsches Recht.

     

    XIV.Schiedsgericht

    1. Vereinbaren die Parteien für Streitigkeiten schiedsgerichtliche Entscheidung,so hat jede Partei innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Gegenpartei einen Schiedsrichter zu nehmen. Der Obmann des Schiedsgerichts wird jeweils durch den Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, das für die das Schiedsgericht anrufende Partei zuständig ist, ernannt. Der Präsident des Oberlandesgerichts ernennt auch den Schiedsrichter derjenigen Partei, die mit der Benennung ihres Schiedsrichters im Verzug ist.,
    2. Das Schiedsgericht hat aufgrund der vereinbarten Lieferbedingungen zu entscheiden. Im übrigen sind auf das schiedsrechtliche Verfahren die §§ 1025 bis 1048 der Zivilprozeßordnung anzuwenden.

     

    XV.Übertragbarkeit des Vertrages

    Besteller und Lieferer dürfen ihre Vertragsrechte auf Dritte nur im gegenseitigem Einverständnis übertragen. Kaufpreisforderungen und sonstige Geldansprüche sind frei übertragbar.

     

    XVI.Verbindlichkeiten des Vertrages

    Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Die eventuell rechtlich beanstandeten Teile werden dann durch eine rechtlich zulässige Formulierung ersetzt, die dem Sinne nach dem beanstandeten Teil am nächsten kommt. Ergänzungen wegen Fernabsatzgesetz beim Verkauf von Geräten und der Erbringung von Leistungen an Endverbraucher

    1. Qualitäts- und Produktbeschreibungen können Sie dem beiliegenden Angebot bzw. den Ihnen bereits übersandten Unterlagen entnehmen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit behalten wir uns vor, die versprochen Leistung / Lieferung nicht zu erbringen.
    2. Der Ihnen angegebene Preis versteht sich wie im Angebot angegeben. Bitte beachten Sie, dass je nachdem wie dort angegeben, jeweils die MwSt, die Frachtkosten und die Verpackung dazugerechnet werden müssen. In diesem Falle sind diese Kosten im Angebot angegeben, bzw. können - wenn dort nicht angegeben - bei uns erfragt werden. Zahlungsbedingungen und Lieferkonditionen sind im Angebot ebenso angegeben wie die Lieferzeit
    3. Nach dem neuen Fernabsatzgesetz räumen wir Ihnen als Verbraucher in einem Staat der EU ein 14-tägiges (Kalendertage) Rückgaberecht ein. Die Rückgabefrist gilt als gewahrt, wenn der zurückzugebende Artikel nachweislich innerhalb von 14 Kalendertagen an uns abgeschickt worden ist.
    4. Wenn es sich bei dem zustande gekommenen Vertrag um Dienstleistungen handelt, räumen wir Ihnen statt der Rückgaberechts ein Widerrufsrecht innerhalb 14 Tagen ein. Innerhalb dieser Frist muss der Widerruf nachweislich von Ihnen abgesandt worden sein.
    5. Für die Rückgabe gilt, dass die Geräte ungebraucht, in unbeschädigter Verpackung zurückgegeben werden müssen. Geräte die Gebrauchsspuren aufweisen oder beschädigt sind, werden nach unserer Wahl nicht zurückgenommen oder es werden Reparatur-, Prüf- und/oder Aufarbeitungskosten und/oder Kosten für die Benutzung in Rechnung gestellt.
    6. Bitte beachten Sie, dass das Rückgabe bzw. Widerrufsrecht nach dem Gesetz nicht für Produkte und Leistungen gilt, die speziell für Sie bestellt oder angefertigt wurden. Ebenso gibt es kein Rückgabe- oder Widerrufsrecht für Software bei der die Verpackung aufgerissen wurden.

    Hinweis: Mit den Informationen auf dieser Seite sind die Vorschriften nach §2 Abs.2 des Fernabsatzgesetzes erfüllt. Diese Informationen werden Ihnen in auf Papier ausgedruckter Form oder als lesbares Fax oder Email übergeben, die Sie jederzeit unverändert ausdrucken können.

    Das Fernabsatzgesetz gilt auch nur in Fällen, in denen die Geschäftsanbahnung, die Information und der Vertragsabschluss ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (Fax, Telecom, Internet, E-Mail usw.) erfolgt ist. Die Anwendung gilt auch nur dann, wenn es sich um Kaufverträge oder Werkverträge zwischen einem Unternehmer (Fa.Preiser) und einem Endverbraucher (Kunden) innerhalb der EU handelt, ausgenommen davon sind die Schweiz sowie Großbritannien. Geschäfte zwischen Firmen sind nicht vom Fernabsatzgesetz erfasst.

     

    Ergänzungsklausel: Erweiterter Eigentumsvorbehalt

    In Abänderung von Artikel III. (Eigentumsvorbehalt) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie wird folgender einfacher und erweiterter Eigentumsvorbehalt vereinbart: © 1999 Zentralverband Elektrotechnik- und Elektronikindustrie (ZVEI) e. V., Stresemannallee 19, 60596 Frankfurt am Main. Alle Rechte vorbehalten.

    1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 v.H. übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
    2. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, daß der Wiederverkäufer von seinem KundenBezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, daß das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen vollständig erfüllt hat.

    3.a) Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt dem Lieferer seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab, ohne daß es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne daß für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller dem Lieferer mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

    3.b) Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

    3.c) Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder wenn vergleichbare begründete Anhaltspunkte vorliegen, die eine Zahlungsunfähigkeit des Bestellers nahelegen, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung der Offenlegung der Sicherungsabtretung bzw. der Verwertung der abgetretenen Forderungen unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

    4.a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten, umzubilden oder mit anderen Gegenständen zu verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die verarbeitete, umgebildete oder verbundene Sache gilt als Vorbehaltsware.

    4.b) Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, daß der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten,

    umgebildeten oder verbundenen Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung einräumt.

    4.c) Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit dem Lieferer seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab, ohne Bedarf weiterer besonderer Erklärungen. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, umgebildeten oder verbundenen Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtl. der Einziehungsermächtigung sowie den Vorauss. ihres Widerrufs gilt Nr 3. c) entsprechend.

    4.d) Wird die Vorbehaltsware von dem Besteller mit Grundstücken oder beweglichen Sachen verbunden, so tritt der Besteller, ohne daß es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

    1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
    2. Bei schuldhaftem Verstoß des Bestellers gegen wesentliche Vertragspflichten, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach Mahnung zur Rücknahme berechtigt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt. Der Lieferer ist nach vorheriger Androhung berechtigt, die zurückgenommene Vorbehaltsware zu verwerten und sich unter Anrechnung auf die offenen Ansprüche aus deren Erlös zu befriedigen.

     

    Belehrung nach dem Fernabsatzgesetz §312b Abs.1 Satz 1 BGB

    Widerrufsbelehrung (nur für Verbraucher innerhalb der EU)

    Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, Email) oder - wenn Ihnen die Sache vor Fristablauf überlassen wird - durch Rücksendung der Sache widerrufen. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (bei Fernabsatzverträgen [§312b Abs.1 Satz 1 BGB] über die

    1. aa) Lieferung von Waren: “, jedoch nicht vor Eingang der Ware beim Empfänger (bei der wiederkehrenden Lieferung gleichartiger Waren nicht vor Eingang der ersten Teillieferung)”;
    2. bb) Erbringung von Dienstleistungen: “, jedoch nicht vor Vertragsschluss”;. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs oder der Sache. Der Widerruf ist zu richten an:

    Dipl.Ing.Preiser MRT oHG, Fritz-Schubert-Ring 69, 63486 Bruchköbel


    Widerrufsfolgen:

     

    Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Können Sie uns die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgewähren, müssen Sie uns insoweit ggf. Wertersatz leisten.

    (“Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen).Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlasesen, was deren Wert beeinträchtigt. Paketversandfähige

    Die Kosten für den Rückversand trägt der Kunde / Verbraucher ebenso wie die Gefahr bei der Rücksendung - wir empfehlen eine ordentliche Verpackung sowie natürlich versicherten Versand. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung oder der Sache, für uns mit deren Empfang.

     

    Besondere Hinweise:

    “Bei einer Dienstleistung erlischt Ihr Widerrufsrecht vorzeitig, wenn Ihr Vertragspartner mit der Ausführung der Dienstleistung mit Ihrer ausdrücklichen Zustimmung vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder Sie diese selbst veranlasst haben.”

     

    Rückgaberecht für Verbraucher innerhalb der EU (nicht für Exporte in die Schweiz oder Großbritannien)

    Sie können die erhaltene Ware ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen durch Rücksendung der Ware zurückgeben. Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform (z.B. als Brief, Fax, Email), jedoch nicht vor Eingang der Ware. Nur bei nicht paketversandfähiger Ware (z.B. bei sperrigen Gütern) könenn Sie die Rückgabe auch durch Rücknahmeverlangen in Textform erklären. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Ware oder des Rücknahmeverlangens. In jedem Falle erfolgt die Rücksendung auf  Kosten und Gefahr des Verbrauchers. Die Rücksendung oder das Rücknahmeverlangen hat zu erfolgen an:

     

    Dipl.Ing.Preiser MRT OHG, Fritz-Schubert-Ring 69, 63486 Bruchköbel.

     

    Rückgabefolgen:

    Im Falle einer wirksamen Rückgabe sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und ggf. gezogene Nutzungen (z.B. Gebrauchsvorteile) herauszugeben. Bei einer Verschlechterung der Ware kann Wertersatz verlangt werden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung der Ware ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. Im Übrigen können Sie die Pflicht zum Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung vermeiden, indem Sie die Ware nicht wie Ihr Eigentum in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt. “Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der

    Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.” Verpflichtungen zur Erstattung von

    Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung der Ware

    oder des Rücknahmeverlangens, für uns mit Empfang.

     

    Bruchköbel 01.12.2022 ( gez. Preiser )

           
       
         
     

     

     

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